Der Großteil der Leute sehen ihren Arbeitsplatz im Büro als eine Art zu Hause – und so sieht er auch bei vielen aus! Häufig stellt sich die Frage, ob der Vorgesetzte hier Vorgaben im Bezug auf die Ordnung oder gar ein Essensverbot erteilen darf.
Prinzipiell kann der Chef seine Position im Unternehmen geltend machen und Anordnungen auf die Ordnung festlegen. Jedoch brauch er für solche „Regeln“ die Zustimmung des Betriebsrates, da dieser sonst Unterlassung verlangen kann und die Angestellten können die Weisungen solange verweigern.
Nichts überstürzen
Vor kurzem urteilte das Arbeitsgericht Würzburg in solch einem Fall. Der Vorgesetzte hatte per Rundmail verlangt, dass persönliche Gegenstände wie beispielsweise Fotos, Pflanzen usw. nicht mehr als 10% der Fläche ausmachen dürften. Das Bekleben von Glasflächen, Wänden und ähnlichem sollte ebenfalls unterlassen und entfernt werden.
Der Schreibtisch soll IMMER aufgeräumt sein und im Büro hat Ruhe zu herrschen, ungenutzte Flächen dürften nicht als Ablage genutzt werden. Jedoch hatte er die Rechnung ohne den Betriebsrat gemacht – dieser forderte beim Amtsgericht unterlassen und gewann den Prozess.
Die Abgrenzungen der Bereiche „betriebliche Ordnung“ und „Arbeitsverhalten“ sind nicht ganz einfach und zwei verschiedene Schuhe. Für betriebliche Ordnungen wird die Zustimmung des Betriebsrates benötigt, alles was sich auf das Arbeitsverhalten bezieht nicht. Einige Punkte wurden daher dem Arbeitgeber zugesprochen, wie zum Beispiel das Bekleben von Arbeitsflächen und ähnlichem, die meisten anderen Zusprüche gingen jedoch an den Betriebsrat.
Daher gilt: Arbeitgeber sollten bei Fragen der Sauberkeit oder Ordnung erst einmal mit dem Betriebsrat sprechen und zu einer Lösung finden.
Gegenteilig sollte der Arbeitnehmer sich natürlich gut überlegen, ob der Anordnungen verweigert und sich an den Betriebsrat wendet, da ein schmaler Grat zwischen den beiden Bereichen herrscht, kann dies zu einem schlechten Endergebnis führen. Bei nicht befolgen der Weisungen riskiert er eine Abmahnung oder im extremsten Fall gar eine Kündigung.
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